Arbeitszimmer und Steuer: Mitbewohner können Zeugen sein – BFH VI B 100/07

ParagraphenBundesfinanzhof, 13.11.2007, Az.: VI B 100/07

  1. Zum Beweis, dass ein häusliches Arbeitszimmer beruflich genutzt wird, sind Mitbewohner einer Wohngemeinschaft und Bekannte als Zeugen hierfür taugliche Beweismittel.
  2. Die Sachaufklärungspflicht gem. § 76 I 1 FGO gebietet es, hierfür angebotene Zeugen zu vernehmen.
  3. Es stellt einen Verfahrensfehler i. S. d. § 115 II Nr. 3 FGO dar, wenn das Gericht dem Beweisangebot nicht nachgeht und allein auf Grund „allgemeiner Lebenserfahrung“ von einer privaten Mitbenutzung des Arbeitszimmers ausgeht.

In seiner Entscheidung setzte sich der Bundesfinanzhof (BFH) über zwei Urteile der Finanzgerichte Nürnberg und Bremen hinweg, die zuvor geurteilt hatten, ein Steuerpflichtiger könne die Qualifizierung eines häuslichen Zimmers als Arbeitszimmer nicht durch Mitbewohner oder Bekannte beweisen. Mitbewohner und Bekannte seien per se “untaugliche Beweismittel”. Der BFH sah das anders: Dem vom Kläger gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen hätte entsprochen werden müssen. Die diesbezügliche Weigerung des FG Nürnberg stelle einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertige. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger und Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2003 als Rechtsreferendar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommenssteuererklärung 2003 machte er u .a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Arbeitszimmer befand sich in einer angemieteten 6-Zimmer-Wohnung, die der Kläger zusammen mit drei weiteren Mietern gemeinsam nutzte. Dem Kläger standen in der Wohnung 2 Zimmer zur Verfügung, wovon er das größere (17qm) als häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 9 V i. V. m. § 4 V 1 Nr. 6b EStG geltend machte, während er das kleinere (8 qm) als Schlafzimmer angab.

Das zuständige Finanzamt erkannte das Arbeitszimmer nicht steuermindernd an, da dem Kläger auf Grund der „durch die Wohngemeinschaft geprägten Wohnsituation gerade für den Kernbereich seiner Privatsphäre nicht ausreichend anderer Wohnraum als das Arbeitszimmer zur Verfügung stand“ und daher davon ausgegangen werden müsse, dass das Arbeitszimmer auch privat genutzt werde. Den Hinweis des Klägers, ihm stünden neben den eigenen Zimmern, noch ein „öffentliches“ Wohnzimmer und eine große Wohnküche zur Befriedung privater Bedürfnisse zur Verfügung, lehnte das Finanzamt mit der anderweitigen Lebenserfahrung ebenfalls ab.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Nürnberg bot der Kläger sowohl ehemalige, als auch aktuelle Mitbewohner als Zeugen zum Beweis der Tatsache an, dass er das streitgegenständliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt habe. Das Finanzgericht Nürnberg schloss sich in den Entscheidungsgründen einem Urteil des FG Bremen an (Urteil vom 26.01.1990, Az. I 133/85 K, EFG 1991, 336), wonach der Zeugenbeweis durch Mitbewohner für die Tatsachen, die eine auch nur geringfügige private Mitbenutzung ausschließen, ein untaugliches Beweismittel sei, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele, die Zeugen nicht beantworten könnten. Im Übrigen schloss es sich der Auffassung des Finanzamts an, dass die allgemeine Lebenserfahrung vorliegend eine rein berufliche Nutzung des Zimmers als äußerst unwahrscheinlich erscheinen lasse.

Die gegen das abweisende Urteil eingelegte Beschwerde des Klägers hatte Erfolg.

Aus dem Beschluss des BFH:

Die Beschwerde ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und damit gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

Die Sachaufklärungspflicht erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände aufdrängen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; vom 6. August 2004 II B 69/03, BFH/NV 2004, 1666; vom 15. September 2003 IV B 87/03, BFH/NV 2003, 1608; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 41). Es muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel, aufklären (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 151/97, BFH/NV 2000, 1097; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 76 FGO Rz 20).
a) Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hätte zur Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger das Arbeitszimmer auch für private Zwecke nutzte, die von diesem ohnehin benannten Zeugen vernehmen müssen.

Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes ist, dass das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 3/04, BFHE 216, 163, BStB1 II 2007, 308). Ob das der Fall ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen (BFH-Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStB1 II 1988, 1000).

Nach diesen Grundsätzen durfte das FG nicht allein aufgrund allgemeiner, letztlich in der Lebenserfahrung begründeter Erwägungen davon ausgehen, dass dem Kläger aufgrund der “durch die Wohngemeinschaft geprägten Wohnsituation gerade für den Kernbereich seiner Privatsphäre nicht ausreichend anderer Wohnraum als das Arbeitszimmer zur Verfügung stand”. Zur Aufklärung über die konkreten Verhältnisse hätte die Vernehmung der Mitbewohner beitragen können.

b) Zwar hat der Kläger, wie das FG zu Recht feststellt, nicht ausdrücklich die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen etwa zur Frage der “Befriedigung der privaten Wohnbedürfnisse” beantragt. Dem FG musste sich jedoch die Vernehmung zu dieser und weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung des Arbeitszimmers aufdrängen. Dies war auch tatsächlich der Fall, wie die Entscheidungsgründe deutlich machen.

Der Auffassung des FG, der Zeugenbeweis durch Mitbewohner für die Tatsachen, die eine auch nur geringfügige private Mitbenutzung ausschließen, sei ein untaugliches Beweismittel, folgt der Senat nicht. Denn auf eine Beweiserhebung kann zur Vermeidung unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung im Regelfall u.a. nur verzichtet werden, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 III B 160/03, BFH/NV 2005, 1075; vom 23. Dezember 2002 III B 77/02, BFI-I/NV 2003, 502; BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 26; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., 81 FGO Rz 49). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Mitbewohner einer Wohngemeinschaft auch zur Nutzung eines nur einem Wohnungsangehörigen zur Verfügung stehenden Zimmers Angaben machen, die im Rahmen der angesprochenen Gesamtwürdigung bedeutungsvoll sein können.

2. Der Kläger hat sein Rügerecht nicht verloren. Zwar handelt es sich bei dem Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung um einen solchen, auf dessen Rüge verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Auch geht bei verzichtbaren Verfahrensmängeln das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Dies kann jedoch nicht gelten, wenn sich der gerügte Verfahrensverstoß erst aus den Entscheidungsgründen selbst ergibt, den Beteiligten daher eine rechtzeitige Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 207).

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8 Kommentare zu “Arbeitszimmer und Steuer: Mitbewohner können Zeugen sein – BFH VI B 100/07”


  1. 1 angel

    ich dachte das wurde eh gestrichen??

  2. 2 dr.escher

    Nein, es wurde nur eingeschränkt: Absetzbar nur, “wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet”, § 9 V i. V. m. § 4 V 1 Nr. 6b EStG

  3. 3 Beuteltier

    Und warum düfren dann Lehrer kein Arbeitszimmer absetzen? Ist doch ein riesiger Witz!

  4. 4 Angel

    es geht ums deutsche steuerrecht,
    das dümmste und komplizierteste recht der welt,
    was erwartest du?

  5. 5 Beuteltier

    Ich bin inzwischen wirklich angepisst. Begründung: Lehrer haben ein Arbeitszimmer in der Schule. Meinen die das kleine Kabuff, das über 80 Lehrer benutzen, in dem es bis vor einem Monat ganze 4 Computer für alle gab? Das hat nichts mit kompliziert zu tun, da geht es nur darum, dass man ganz offensichtlich Geld sparen will, auf unsere Kosten. Und sich dann wundern, dass keine Sau den Job machen will.

  6. 6 dr.escher

    Nein, für Lehrer gilt die Norm deshalb nicht (mehr), weil Dein Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen Betätigung ist. Genau das ist aber nach neuem Recht Bedingung für die abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers.

    Zudem: 3000 Euro für einen Halbtagsjob müssen reichen! ;)

  7. 7 Beuteltier

    Komm du mir nur unter die Augen. Hmm, überlegen wir mal: Ich steh, wie du so schön sagst, ja nur den halben Tag in der Schule. Wo bin ich denn die andere Hälfte? Und am Wochenende? Das IST blödsinn. Ich hab RECHT (gehört schließlich auch zu meinem Job ;-) )

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