Gewinnt man bei einer Lotterie oder einem Pferderennen, so unterliegen die Gewinne nicht der Einkommensteuer. Wenn man für sein Geld jedoch “arbeitet”, indem man beispielsweise an einer Spielshow im Fernsehen teilnimmt und sich zu einer Gegenleistung, nämlich zur Überlassung der Persönlichkeitsrechte, zu Werbeauftritten und zum Stillschweigen über alle Abläufe verpflichtet, unterliegen die Preisgelder der Steuerpflicht. So hat es der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil entschieden (BFH, Urteil vom 28.11.2007 – IX R 39/06). Das Urteil ist in sich schlüssig und juristisch kaum angreifbar – schließlich müssen Arbeitnehmer ihr hart verdientes Geld auch der Einkommenssteuer unterwerfen. Es bleibt jedoch die Frage, warum dies für Lotteriegewinne nicht gilt. Kann man es denn wirklich gut heissen, dass der, der für sein Geld arbeitet, Steuern zahlen muss, während der, der es einfach geschenkt bekommt, also nicht mal was dafür geleistet hat, zum Dank auch noch alles steuerfrei bekommt?
Für die Teilnahme an einer sog. “Dating-Show” erhielt eine Frau und ihre Famlienangehörigen jeweils insgesamt 250.000 Euro Preisgeld. Das Finanzamt unterwarf sämtliche Einkünfte der Einkommensteuer, da diese “sonstige Einkünfte” i. S. d. § 2 I Nr. 7 EStG. Die Klägerin erhob hiergegen Klage, da nach ständiger Rechtsprechung beispielsweise Lotteriegewinne mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch nicht der Einkommenssteuer unterlägen. Insbesondere da die Gewinnchance sehr gering gewesen sei, stelle ihr Eigenbeitrag auch keine “Gegenleistung” dar, es sie letztlich ein Glückspiel gewesen. Dieser, teilweise auch in der Steuerfachliteratur vertreten Rechtsansicht, hat der BFH eindeutig eine Absage erteilt. “Stellt sich danach die Chance, den für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ausgesetzten Preis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme dar, so kommt es für die Beantwortung der Steuerbarkeit des tatsächlich erzielten Preisgeldes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist”, so der BFH. Im selben Urteil stellt der BFH jedoch (noch einmal) fest: “Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer; denn es fehlt — ebenso wie bei Spielgewinnen — am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden”, vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, unter 2., m.w.N.).
Gerecht ist das wohl nicht.
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